Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
GBPolVDVDV§ 9 Feststellung der körperlichen Leistungsfähigkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/9#abs-1 (1) Die körperliche Leistungsfähigkeit für den Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei wird durch sportliche Leistungstests festgestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/9#abs-2 (2) Sie ist nachgewiesen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber in jedem sportlichen Leistungstest die Mindestanforderungen erreicht hat.