Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

GBPolVDVDV

§ 9 Feststellung der körperlichen Leistungsfähigkeit

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/9#abs-1 (1) Die körperliche Leistungsfähigkeit für den Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei wird durch sportliche Leistungstests festgestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/9#abs-2 (2) Sie ist nachgewiesen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber in jedem sportlichen Leistungstest die Mindestanforderungen erreicht hat.

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